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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle mit uns abgeschlossenen Rechtsgeschäfte,

selbst wenn der Besteller eigene allgemeine Geschäftsbedingungen mitgebracht hat. Sie gelten
auch für von uns in diesem Zusammenhang etwa erbrachte Beratungsleistungen,
Auskünfte und ähnliches. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine
Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.


§ 1 Vertragsschluß
1. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch
Unterzeichnung eines Kaufvertrages durch einen unserer Vertreter zustande.
2. Die Zusendung von Angeboten, Preislisten, Rundschreiben oder allgemeinen Offerten gelten
nicht als für uns verbindliche Angebote im Sinne des §145 BGB.
3. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen abgegebener Aufträge, dieser Bedingungen
und der geschlossenen Verträge sind nur rechtswirksam, wenn sie durch uns schriftlich
bestätigt worden sind. Die Aufhebung der zwingend geltenden Schriftform ist nur dann
wirksam, wenn dies durch uns schriftlich bestätigt wird.

§ 2 Unterlagen
An allen zu unseren Angeboten gehörenden Unterlagen, wie z.B. Zeichnungen, Muster und
Kataloge behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen weder dritten
Personen noch Konkurrenzfirmen vorgelegt werden. Unterlagen, wie Zeichnungen,
Beschreibungen, Abbildungen, Prospekte und dergleichen sind nur annähernd maßgebend und
unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Wo es im Sinne
des technischen Fortschritts unter Berücksichtigung des Interesses des Lieferers angezeigt
erscheint, behalten wir uns entsprechende, für den Besteller zumutbare Änderungen vor.


§ 3 Preise
1. Die Preise verstehen sich, wenn nicht anders vermerkt, netto ohne gesetzliche Umsatzsteuer
ab Werk, inklusive Standardverpackung und Standardzubehör. Sämtliche Nebenkosten, wie
z.B. die Kosten für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere
Bewilligungen sowie Beurkundungen, gehen zu Lasten des Bestellers.
2. Soweit zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Lieferdatum mehr als vier Monate liegen
und bei Vertragsabschluß nichts anderweitiges vereinbart wurde, gelten unsere zur Zeit
der Lieferung oder Bereitstellung maßgebenden Preise.
3. Die Aufstellung und Installation der Geräte erfolgt nach Aufwand, es sei denn, aus unserer
Auftragsbestätigung oder aus dem Kaufvertrag ergibt sich etwas anderes.


§ 4 Lieferung
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der
Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben
sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen
hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter
Umstände – zum Beispiel bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten,
Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen
Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Mobilmachung, Krieg, kriegsähnliche
Zustände, lokale Ein- und Ausfuhrverbote usw., auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten,
verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung gehindert
sind, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Wird durch die genannten Umstände die
Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der
Lieferverpflichtung frei. Soweit sich die Lieferzeit verlängert oder wir von der
Lieferverpflichtung frei werden, kann der Besteller hieraus keine Schadenersatzansprüche
herleiten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten,
wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger
Hindernisse wird der Lieferer dem Besteller unverzüglich mitteilen.
4. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens des
Lieferers entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluß weiterer Ansprüche
berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der
Verspätung _ v.H., im ganzen aber höchstens 5 v.H. vom Wert desjenigen Teiles der
Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß
benutzt werden kann.
5. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen
Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten,
bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch _ v.H. des Rechnungsbetrages für
jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem
Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und
den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
6. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
7. Liegt Leistungsverzug vor und gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer
eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, daß er nach Ablauf dieser
Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der
Besteller zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen, sofern es sich
nicht um vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden handelt.
8. Teillieferungen sind zulässig.
9. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über ein Vermögensverzeichnis (früher
Offenbarungseid genannt), eintretende Zahlungsschwierigkeiten, das Bekanntwerden einer
wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers oder ein Wechsel
in der Inhaberschaft des Unternehmens des Bestellers berechtigen uns, nur gegen Sicherheit
zu leisten.

§ 5 Versand und Gefahrenübergang
1. Die Versandart bleibt unserem Ermessen vorbehalten ohne Verantwortung für die billigste
Art der Verfrachtung. Der Abschluß von Transport- oder sonstigen Versicherungen bleibt dem
Besteller überlassen.
2. Die Gefahr geht, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist, auf den Besteller in
dem Zeitpunkt über, in dem der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, dem
Transportunternehmen übergeben worden oder dem Besteller Versandbereitschaft gemeldet
worden ist. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, so geht auch ohne
Meldung die Gefahr bereits am Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom
Besteller unbeschadet der Rechte aus § 6 entgegenzunehmen.

§ 6 Gewährleistung und sonstige Haftung des Lieferers
1. Bei berechtigen Beanstandungen werden wir nach unserer Wahl kostenlos nachbessern
oder kostenlos Ersatz liefern. Ein Wandlungs- oder Minderungsanspruch ist nur gegeben,
wenn nach unserer Entscheidung Nachbesserungen nicht erfolgen können oder nicht möglich
sind oder Ersatzlieferung nicht erfolgen kann oder die Frist dafür nicht eingehalten ist
oder eine dem Lieferer gestellte angemessene Nachfrist durch Verschulden des Lieferers
nicht eingehalten ist. Bei endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung oder der
Ersatzlieferung kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl
Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere

ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstandensind,

sind ausgeschlossen, soweit dem Lieferer weder Vorsatz noch grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt.

2. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten
trägt der Lieferer – soweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten
des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Ausund
Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden
kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Im
übrigen trägt der Besteller die Kosten.
3. Unsere Gewährleistungspflicht endet bei einschichtigem Betrieb nach Ablauf von 12
Monaten, bei mehrschichtigem Betrieb und Fremdgeräten nach Ablauf von 6 Monaten,
gerechnet ab Annahme der Ware.
4. Die Gewährleistung entfällt, wenn andere als von uns beauftragte Personen Reparaturen
oder sonstige Eingriffe oder Änderungen an den Kaufsachen vornehmen oder nicht geeignetes
Zubehör verwenden, sofern der aufgetretene Mangel im ursächlichen Zusammenhang
hiermit steht. Die Lieferung erfolgt ausschließlich auf Grund der uns durch den
Besteller/Auftraggeber übermittelten Angaben. Die Zoneneinteilung, d.h. die Einordnung
des Einsatzbereiches für das Gerät, liegt in der alleinigen Verantwortung des
Bestellers/Auftraggebers. Der Lieferer übernimmt keine Gewähr dafür, daß die sich aus der
Bedienungsanleitung und der Gerätebeschriftung ergebende Zoneneignung des Gerätes mit
den an dem Einsatzort des Bestellers vorliegenden Gegebenheiten identisch ist.
5. Eine Nachbesserung oder ein Austausch von schadhaften Teilen ist nach unserer Wahl entweder
am Aufstellungsort der Kaufsache, an unserem Firmensitz oder dem Sitz einer
Niederlassung vorzunehmen. Soweit die Nachbesserung an dem Aufstellungsort der
Kaufsache erfolgt, hat der Besteller unseren Beauftragten zeitlich und räumlich ungehinderten
Zugang zu der Kaufsache zu gewähren. Der Besteller kann die Ausführung der
Gewährleistungsarbeiten nur während der bei uns üblichen Geschäftszeit verlangen. Sollten
Gewährleistungsarbeiten auf Wunsch des Bestellers außerhalb der bei uns üblichen
Geschäftszeit durchgeführt werden, sind dafür vom Besteller die Mehrkosten zu den bei uns
jeweils geltenden Preisen zu entrichten. Wünscht der Besteller Sonderleistungen, die über
den Rahmen der Gewährleistungsarbeiten hinausgehen, werden dafür die jeweils bei uns
geltenden Preise in Rechnung gestellt.

§ 7 Sonstige Haftung des Lieferers
Schadensersatzansprüche des Bestellers aus positiver Vertragsverletzung, aus der Verletzung
von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit dem Lieferer, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen
Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 8 Zahlungen
1. Unsere Ansprüche sind ab Ausstellungsdatum der Rechnung fällig. Zahlungen sind zu leisten
innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum abzüglich 2% Skonto oder innerhalb von 14
Tagen netto. Zahlungen für Kundendienstleistungen sind innerhalb 14 Tagen ohne
Skontoabzug zu leisten. Bei einem Gesamtauftragswert von über € 15.000,00 sind die
Zahlungen in folgender Weise zu leisten: ein Drittel bei Auftragserteilung, ein Drittel bei
Meldung der Fertigstellung und ein Drittel nach der Installation.
2. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme
erfolgt stets nur zahlungshalber. Der Käufer muß Diskont- und Wechselspesen tragen und
sofort entrichten.
3. Gerät der Besteller mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so werden alle uns
gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen des Bestellers sofort fällig, und zwar ohne
Rücksicht auf Laufzeit eventuell hereingenommener Wechsel. Dies gilt auch für alle anderen
noch nicht beiderseitig voll erfüllten Verträge, von denen wir in diesem Fall auch zurücktreten
können. Weiterhin sind wir berechtigt, wegen aller unserer Forderungen Sicherheit zu
verlangen und noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlungen oder
Sicherheitsleistungen auszuführen.
4. Zahlungen können mit befreiender Wirkung nur auf unsere Konten oder in unseren
Geschäftsräumen erfolgen.
5. Zur Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Besteller nur berechtigt, wenn
seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, soweit dies gesetzlich
zulässig ist.

§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur völligen Bezahlung
sämtlicher uns zustehender Forderungen vor.
2. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns unter Ausschluß des Eigentumserwerbs nach § 950
BGB.
3. Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung (§§ 947,948 BGB) mit anderen, nicht uns
gehörenden Waren, erwirken wir das Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis
des Wertes der von uns gelieferten zu dem der anderen Waren zur Zeit der Verbindung,
Vermischung oder Vermengung. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser
Bedingungen.
4. Der Besteller tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware schon
jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Dies gilt
auch dann, wenn der Verkauf mit anderen Waren zu einem Gesamtpreis erfolgt.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines
Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die ihm hieraus gegen den Dritten
erwachsenden Ansprüche zu dem Betrage an uns ab, der dem Fakturenwert der
Vorbehaltsware zuzüglich eines Sicherungsaufschlags von 20% entspricht.
6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers insbesondere bei Zahlungsverzug ist der
Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet,
sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet. Die Geltendmachung des
Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
7. Der Besteller darf die Vorbehaltsware weder veräußern, verpfänden, zur Sicherung übereignen.
Wiederverkäufer sind berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu
veräußern, wenn sie sich ihrerseits das Eigentum vorbehalten.
8. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr
Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als
25% übersteigt.

§ 10 Abnahme, Schadensersatzpauschale
Bleibt der Käufer/Besteller mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab
Zugang einer Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so können
wir dem Käufer/Besteller schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der Erklärung, daß
wir nach Ablauf dieser Frist eine Lieferung ablehnen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist sind wir
berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen. Zu einer Aufforderung zur Abnahme oder zur Setzung
einer Nachfrist sind wir nicht verpflichtet, wenn der Käufer/Besteller die Abnahme ernsthaft
und endgültig verweigert oder offenkundig bei Gewährung einer Nachfrist zur Zahlung des
Kaufpreises nicht imstande ist. Verlangen wir Schadensersatz, so beträgt dieser 15% des
Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer
einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist. Gleiches gilt, soweit der
Besteller der Vertrag im Sinne des § 649 BGB storniert.

§ 11 Erfüllung, Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Ostfildern.